Hier das wichtigste auf einen Blick
Die AGB von Faszination Mexiko

1. Buchung/Vertragsabschluss

1.1 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Mit der Anmeldung zur Reise bietet der Anmelder den Vertragsabschluss Faszination Mexiko verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die Faszination Mexiko GmbH zustande.

1.2 Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung
gegenüber Faszination Mexiko (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragabschluss und nach Erhalt der Buchungsbestätigung
(Reisepreissicherungsschein) wird eine Anzahlung in Höhe von 20% zur Absicherung Ihrer Zahlungen fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2. Die Restzahlung muss unaufgefordert bis 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bedenken Sie bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.

2.3. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig.

3. Leistungen

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.

3.2. Faszination Mexiko behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Faszination Mexiko nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Faszination Mexiko ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen

4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrags nur möglich, wenn sich Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, nach Abschluss des Vertrages erhöht haben und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten noch für Faszination Mexiko vorhersehbar waren oder wenn sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben und wenn sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

4.3 Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.

4.4. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 10% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Faszination Mexiko in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten.

4.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Faszination Mexiko über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Faszination Mexiko.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann Faszination Mexiko eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bestimmt. Faszination Mexiko kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann wie folgt verlangt werden:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
- ab dem Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises

5.3 Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für
die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

6.1 Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung bis zum 20. Tag vor Reiseantritt schriftlich mitgeteilt wurde. Der Kunde erhält den bereits eingezahlten Betrag in voller Höhe zurück.

6.2 Der Veranstalter wird weites von der Vertragserfüllung befreit, wenn die Stornierung auf Grund höherer Gewalt erfolgt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. Der Kunde erhält auch in diesem Fall den bereits eingezahlten Betrag in voller Höhe zurück.

6.3 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Faszination Mexiko ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag außerordentlich kündigen. Dabei behält Faszination Mexiko den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7 Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

7.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

7.2 Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

7.3 Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

8. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen

9. Pass und Visumerfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

9.1 Faszination Mexiko steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

9.2 Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass - evtl. mit Visum) sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile (z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten), die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Faszination Mexiko bedingt sind.

9.3 Faszination Mexiko haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

 


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